Umweltverträglichkeitsprüfung
Ob eine UVP-Pflicht besteht, richtet sich nach Umfang und Standort des jeweiligen Vorhabens. Ist eine Vorprüfung erforderlich, wird zunächst anhand der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG geprüft, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei festgestellter UVP-Pflicht wird der vollständige UVP-Bericht nach § 16 UVPG erstellt.
Der UVP-Bericht umfasst die detaillierte Bestandserfassung und Bewertung aller Schutzgüter, die Ermittlung und Bewertung der baubedingten, anlagebedingten und betriebsbedingten Umweltauswirkungen sowie die Darstellung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Die Ergebnisse externer Fachgutachten — z. B. Schall, Schatten, Visualisierung — werden im UVP-Bericht verarbeitet und in die Gesamtbewertung integriert. Auf Wunsch nehmen wir an Terminen der Öffentlichkeitsbeteiligung teil.